Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht

1) Unmittelbar vor und nach den Ferien / Zeiträume ab 4 Unterrichtstagen

Die Ferienübersicht soll Ihnen, liebe Eltern und Sorgeberechtigte, helfen, Ihre Urlaubsplanungen schon frühzeitig unter Beachtung der festgelegten Ferientermine einzurichten. Eine Beurlaubung direkt vor den Ferien oder im Anschluss an die Ferien lässt die Schulordnung nur in begründeten Ausnahmefällen zu:

§ 38 (2) ÜSchO: „Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten.“

Ein entsprechender Antrag für den Ausnahmefall muss in schriftlicher Form und durch persönliches Erscheinen nach vorheriger Absprache bei der Schulleitung erfolgen. Ausnahmen sind nicht: Günstigere Flüge, notwendige Umbuchungen der Reisebüros, lange Anfahrt zum Reiseziel, etc..

Da wir bedauerlicherweise eine Zunahme der Fehltage in diesen Zeiträumen vor und nach den Ferien beobachten, müssen künftig ärztliche Bescheinigungen vorgelegt werden. Das heißt für Sie, liebe Eltern und Sorgeberechtigte, dass Fehltage, die sich unmittelbar an einen längeren Ferienabschnitt anschließen, nicht nur mit einer schriftlichen Entschuldigung durch Sie, sondern auch mit einer ärztlichen Bescheinigung entschuldigt werden müssen.


2) Einzelene Unterrichtsstunden / Zeiträume bis zu 3 Unterrichtstagen (die nicht unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt liegen)

§ 38 (2) ÜSchO: „Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die Fachlehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin, der Klassenleiter, die Stammkursleiterin oder der Stammkursleiter, in anderen Fällen“ (z.B. Freistellung für einen Kuraufenthalt) „die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

Kann Ihr Kind aufgrund eines offiziellen islamischen Feiertages die Schule nicht besuchen, so muss die Schule über die Klassenleitung zuvor schriftlich unterrichtet werden.